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   BVerwG, 23.09.1988 - 3 B 51.88   

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https://dejure.org/1988,7593
BVerwG, 23.09.1988 - 3 B 51.88 (https://dejure.org/1988,7593)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1988 - 3 B 51.88 (https://dejure.org/1988,7593)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1988 - 3 B 51.88 (https://dejure.org/1988,7593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Lastenausgleichsrechtliche Antragsfrist als materielle Ausschlussfrist - Bedeutsamkeit von Kenntnis bzw. Unkenntnis des Antragstellers über den Fristenlauf - Verletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1986 - 3 C 42.85

    Ausschlussfrist für einen Schadenfeststellungsantrag des Erben eines

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 3 B 51.88
    Die Grundsätze der zur Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG ergangenen Entscheidungen des beschließenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 - in BVerwGE 72, 368 m.w.N.) gelten in gleicher Weise für die nach § 234 Abs. 3 LAG maßgebende Frist betreffend Anträge auf Zuerkennung von Hauptentschädigung.
  • BVerwG, 10.06.1988 - 3 B 28.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 3 B 51.88
    Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinreichend, daß eine etwaige Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht nicht dazu führen kann, eine versäumte Antragsfrist als gewahrt anzusehen (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. Juni 1988 - BVerwG 3 B 28.88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 3 C 77.82
    Auszug aus BVerwG, 23.09.1988 - 3 B 51.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bereits in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. u.a. Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 3 C 77.82 - in Buchholz 427.3 § 234 Nr. 19 = IFLA 84, 54 m.w.N.); sie ist somit nicht mehr klärungsbedürftig.
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Die Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht rechtfertigt es nicht, eine versäumte materielle Ausschlußfrist als gewahrt anzusehen und einen Anspruch zu bejahen, wenn dieser nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr besteht (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O. und vom 9. Juni 1982, a.a.O. S. 9; Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 - BVerwG 3 B 64.87 - m.w.N., vom 10. Juni 1988 - BVerwG 3 B 28.88 - Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 85 S. 6 f. und vom 23. September 1988 - BVerwG 3 B 51.88 - Buchholz 427.3 § 243 LAG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 938 m.w.N.; stRspr).
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